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Nein, die DSGVO erinnert daran, dass die Zustimmung eine der gesetzlichen Rechtfertigungen für die Zulässigkeit einer Behandlung ist. Es gibt mehrere Ausnahmen, bei denen man eine Zustimmung erhält, die nicht explizit in der DSGVO genannt werden:
Allerdings werden die Regeln für die Zustimmung verschärft.
Die Zustimmung erfolgt in Form einer klaren und eindeutigen schriftlichen Erklärung oder positiven Handlung: KEINE vorab angekreuzten oder impliziten Kästchen.
Die Einwilligung muss mitgeteilt werden: Informieren Sie die betroffene Person in einfachen Worten über die beabsichtigte Verwendung ihrer Daten. Die Person muss über die erteilte Einwilligung und deren Umfang informiert sein. Verwenden Sie keine Verneinung.
Die Einwilligung muss frei und spezifisch sein: Sie muss einen bestimmten Zweck haben (z.B. um ein kommerzielles Angebot zu senden). Die Zustimmung darf nicht erzwungen werden (d.h. sie sollte nicht mit Rabatten, Geschenken oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden). Weiterhin ist zwischen der Zustimmung zur Datenverarbeitung und der Einwilligung in die AGB zu unterscheiden.
Informieren Sie die Person, dass sie das Recht hat, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wobei sie erklärt, dass es genauso einfach ist, ihre Einwilligung zu widerrufen wie sie zu erteilen.
Wir raten Ihnen, zu behalten, was die Person zugestimmt hat, wann sie zugestimmt hat und wer zugestimmt hat. Die Rückverfolgbarkeit von Einwilligungsaktionen muss gewährleistet sein: Einwilligung, Verwendungszweck und Wiederruf der Einwilligung.